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AGB Vodafone D2
Unsere Vodafone AGB sehen Sie nachstehend.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vodafone D2-Dienstleistungen (AGB)

1. Geltung der Vertragsbedingungen, Zustandekommen des Vertrages
1.1
 Die Vodafone D2 GmbH („VF D2“; Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf , Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 24644) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Produktbeschreibungen und der Preislisten (Vertragsbedingungen). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn VF D2 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn VF D2 den Antrag des Kunden durch Bereitstellung der Dienstleistung annimmt. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Bereitstellung i.d.R. innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Kundenantrags bei VF D2.

2. Änderungen der Vertragsbedingungen
2.1
 Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von VF D2 schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Sofern VF D2 dem Kunden Mitteilungen nicht im Volltext zukommen lässt, wird der Kunde darüber informiert, wo und wie er den Volltext der Mitteilung erhalten kann.
2.2 Ändert VF D2 die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung – außer in den Fällen der Ziff. 2.4 – innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge weist VF D2 den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.
2.3 Teilt VF D2 dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Auf diese Folge weist VF D2 den Kunden bei der Mitteilung hin.
2.4 Abweichend von Ziff. 2.2 und 2.3 kann VF D2 die Preise
a) bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie
b) bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen VF D2 Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der Änderung anpassen.

3. Sicherheiten
3.1
 VF D2 kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.

4. Leistungsumfang
4.1 VF D2 bietet nach Maßgabe dieser AGB Telekommunikations- und weitere Dienstleistungen an, insbesondere Mobilfunkdienstleistungen, DSL-Anschlüsse und Internet-basierte Dienstleistungen. Die Nutzung der Dienstleistungen kann den Einsatz bestimmter Endgeräte voraussetzen. Bei Telekommunikationsdienstleistungen hängt die maximale Übertragungsrate vom eingesetzten Endgerät, der verfügbaren Netztechnologie (z.B. GSM, UMTS, GPRS, HSCSD, ADSL) sowie den technischen und geographischen Gegebenheiten am Ort der Nutzung ab.
4.2 VF D2 kann die Erteilung von Auskünften sowie die Durchfüh-rung beauftragter Vertragsänderungen davon abhängig machen, dass sich der Auftraggeber allein durch Nennung eines vorab festgelegten Kundenkennworts legitimiert. Mit dem Kundenkennwort kann der Kunde eine zusätzliche PIN als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten beantragen, die erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen. Der Kunde stellt sicher, dass das Kundenkennwort nicht an Minderjährige und die zusätzliche PIN nicht an Personen unterhalb des jeweiligen Mindestalters weitergegeben werden und für diese nicht zugänglich sind. Der Kunde wird daher das Kundenkennwort sowie alle ihm zur Verfügung gestellten sonstigen Kennungen (z.B. PIN) vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
4.3 Der Kunde kann Mobilfunkdienstleistungen räumlich im Emp-fangs- und Sendebereich der von VF D2 in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Funkstationen in Anspruch nehmen. Dabei werden Telekommunikationsverbindungen von VF D2 im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 97 % hergestellt.
4.4 VF D2 ermöglicht auch den technischen Zugang zu Diensten anderer Anbieter, soweit ein Vertrag zwischen VF D2 und dem Anbieter besteht. Bei Nutzung dieser Dienste entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter. Name, Anschrift und Diensteangebot der jeweiligen Anbieter benennt VF D2 auf Anfrage. VF D2 behält sich das Recht vor, die Auswahl der Anbieter, deren Dienstleistungen der Kunde ggf. im Ausland in Anspruch nehmen kann (International Roaming) sowie den Inhalt der mit diesen Anbietern bestehenden Verträge jederzeit zu ändern. Im Übrigen bestimmt sich der Umfang der International Roaming-Leistungen nach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers.
4.5 Zeitweilige Störungen oder Unterbrechungen der Dienstleistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von VF D2 oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des VF D2-Netzes erforderlich sind, ergeben. Dies gilt entsprechend für Störungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die VF D2 zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. Darüber hinaus ist VF D2 berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Netzbetrieb erforderlich ist. VF D2 wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Dauert eine von VF D2 zu vertretende Störung oder Unterbrechung länger als 24 Stunden, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Basispreises berechtigt.
4.6 Wird eine Dienstleistung von VF D2 nur für einen befristeten Zeitraum angeboten, nur in Verbindung mit einem bestimmten Tarif und/oder nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht, wird dies in der Preisliste oder einer Produktbeschreibung ausgewiesen.
4.7 Soweit im Produktumfang enthalten und vom Kunden gewünscht, wird VF D2 die Kundendaten zum Zweck des Eintrags in ein Telefonverzeichnis an die Deutsche Telekom AG weitergeben; § 47 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
4.8 Sofern der Kunde von einem gesetzlichen Anspruch zur Übertragung einer ihm zugeteilten Rufnummer zu einem anderen Anbieter (Portierung) Gebrauch macht, hat VF D2 das Recht, die vertraglichen Leistungen bis zu 4 Tage vor dem Vertragsende einzustellen, wenn dies aus abwicklungstechnischen Gründen bei der Portierung erforderlich ist. Die Portierung einer Rufnummer ist nur möglich, wenn spätestens 4 Wochen nach Vertragsende ein entsprechender Antrag über den die Rufnummer aufnehmenden Anbieter bei VF D2 eingegangen ist.

5. Zahlungsverpflichtung, Verzug des Kunden
5.1 Der von VF D2 in Rechnung gestellte Betrag ist mit Zugang der Rechnung fällig und muss spätestens an dem von VF D2 angegebenen Zahlungstermin eingegangen sein. Bei Nichterteilung oder Widerruf einer Einzugsermächtigung durch den Kunden erhebt VF D2 ein Zusatzentgelt für administrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste.
5.2 Bei Verzug des Kunden ist VF D2 berechtigt,
a) alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, wenn die Forderung, mit deren Erfüllung der Kunde in Verzug ist, mindestens 20 % der fällig zu stellenden Forderungen beträgt und /oder
b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat.
Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist VF D2 berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Für Festnetzanschlüsse gelten allein die gesetzlichen Regelungen zu Zahlungsverzug und Sperre.
5.3 Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 8 Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. VF D2 weist den Kunden im Einzelfall auf diese Frist hin. Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit VF D2 eine Überprüfung datenschutzrechtlich möglich ist.
5.4 Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.5 Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 5.1 - 5.4 finden keine Anwendung auf Verträge mit Vorleistungspflicht des Kunden (Prepaid-Verträge). Für diese Verträge gilt: Bei Verzug des Kunden ist VF D2 nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum VF D2-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung). Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann VF D2 den Vertrag fristlos kündigen und die Vodafone-Karte permanent deaktivieren.
5.6 Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von VF D2 aus dem Vertrag nutzt.
5.7 Gegen Forderungen von VF D2 kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre
6.1 
Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über VF D2-Dienstleistungen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 1 Jahr. Kündigungen haben schriftlich, nicht elektronisch, zu erfolgen.
Prepaid-Verträge haben keine Mindestlaufzeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Die Kündigung kann schriftlich, in Textform oder per SMS erklärt werden.
6.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für VF D2 insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist VF D2 ferner befugt, die Zugangsberechtigung des Kunden zu VF D2-Diensten mit sofortiger Wirkung zu sperren.

7. Pflichten und Haftung des Kunden
7.1 Der Kunde informiert VF D2 unverzüglich über jede Änderung seiner bei VF D2 hinterlegten Daten.
7.2 Der Kunde hat VF D2 das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone-Karte unverzüglich – bei telefonischer Mitteilung unter Angabe seines Kundenkennwortes – mit-zuteilen. VF D2 wird die Vodafone-Karte sofort sperren. Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,- €. Die betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Kunde das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von VF D2 nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
- das VF D2-Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
- keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstigen belästigenden Nachrichten zu übertragen;
- keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z.B. Urheber- und Markenrechte) zu verletzen;
- nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen;
- Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang sowie nicht zur Herstellung von Verbindungen zu nutzen, bei denen der Anrufer aufgrund des Anrufs und/oder in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält (z.B. Verbindungen zu Werbehotlines). Dies gilt insbesondere für Tarife, bei denen VF D2 Dienstleistungen unabhängig von der genutzten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung stellt (z.B. Flatrate-Tarife);
- die Leistungen nicht dazu zu nutzen, einen Rechner permanent als Server erreichbar zu machen;
- leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen nur innerhalb einer Wohneinheit zu nutzen;
- leitungsvermittelte Telekommunikationsdienstleistungen nur zum Aufbau manuell über das Endgerät hergestellter Verbindungen zu nutzen;
- keine Zielrufnummern anzuwählen, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist und/oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung - insbesondere auch durch technische Vorkehrungen - vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert werden wird;
- keine gewerbliche Weiterleitung von Verbindungen vorzunehmen oder Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen.
7.4 Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziff. 7.3, ist VF D2 berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Kunde gegenüber VF D2 auf Schadenersatz.
7.5 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag hat der Kunde die Möglichkeit, bei der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur mit Hilfe eines dort erhältlichen Formulars einen Antrag auf Durchführung eines außergerichtliches Schlichtungsverfahrens zu stellen.

8. Vertragsübernahme
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von VF D2 übertragen.

9. Speicherung von Verkehrsdaten, Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung
9.1
 VF D2 speichert - vorbehaltlich Ziff. 9.2 - Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu 6 Monate nach Abrechnung.
9.2 Auf Verlangen des Kunden werden die Verkehrsdaten
a) unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten 3 Ziffern bis zu 6 Monate nach Abrechnung gespeichert oder
b) spätestens mit Abrechnung vollständig gelöscht.
VF D2 ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem eine Speicherung der Verkehrsdaten erfolgt. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft VF D2 keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
9.3 Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

10. Nutzung von Daten
10.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss - jederzeit widerruflich - darin ein, dass VF D2 seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1, 9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusendet und seine Bestandsdaten (Daten, die erhoben werden, um das Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern) verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einwilligung bleiben etwaige gesetzliche Werbebeschränkungen bestehen.
10.2 
Die Vodafone-Rufnummer ist für die Inverssuche (Telefonaus-kunft über die in öffentlichen Verzeichnissen eingetragenen Namens- und/oder Adressdaten des Kunden bei Nennung der Rufnummer) freigegeben; ein Widerspruch des Kunden ist jederzeit möglich.

11. Datenaustausch mit Auskunfteien
11.1  VF D2 ist berechtigt, zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie Anschluss-Sperrungen in Missbrauchsfällen) dem von der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) sowie der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei der SCHUFA oder dem FPP aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält VF D2 hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von VF D2, eines Vertragspartners der SCHUFA oder eines Teilnehmers des FPP erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Bei Firmenkunden tauscht VF D2 darüber hinaus mit weiteren Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Daten nach diesen Grundsätzen aus.
11.2 Der Kunde erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen Un-ternehmen sowie ein Merkblatt über den FPP und die SCHUFA.
 
(Stand: 1.6.2007)



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